Fluggesellschaften können Reisenden nicht das Recht verwehren, die Beförderungsleistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Klage gegen British Airways und Deutsche Lufthansa entschieden.![]()
BGH-Urteil: Rückreiseticket bleibt gültig
06. Mai. 2010 Fluggesellschaften können Reisenden nicht das Recht verwehren, die Beförderungsleistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof BGH in einer Klage gegen British Airways und Deutsche Lufthansa entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dagegen geklagt, dass die beiden Fluggesellschaften Reisenden generell das Recht verwehren, die Beförderungsleistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airlines durften die Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen. "Trat man den Hinflug nicht an, verfiel der Rückflug, obwohl er gebucht und bezahlt war", kritisiert Petra von Rhein, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Nach dieser Klausel konnte ein Fluggast sogar von einem Langstreckenflug ausgeschlossen werden, wenn er den Zubringerflug nicht nutzte.
Diese Bedingung wurde nun vom BGH für unwirksam erklärt, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Schon in der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt die Kundenfeindlichkeit der Klausel festgestellt, da sie das Ziel verfolgt, "den Reisenden seines Weitertransportanspruchs zu berauben". Nur, wenn der Fluggast schon bei der Buchung nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Airline in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur bucht, weil ein Direktflug oder ein Oneway-Flug teurer wäre, könnte der Anspruch auf Teilleistung ausgeschlossen werden, so der BGH in seinem Urteil (BGH, Urt. V. 29.4.2010, Az.: Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09). wid/niza
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