Urteil: Gebuchtes Ticket muss vollständig abgeflogen werden

06. Aug. 2009 Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Auseinandersetzung zwischen der Lufthansa und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ein Urteil gefällt (Az. 6 U 224/08). Nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline ging es dabei um das clevere Ausnutzen von Sonderpreisbuchungen in der Fliegerei.

Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender statt eines Normalfluges zwei noch in der Summe günstiger ausfallende "Return-Tickets" gekauft, wobei er von vorneherein auf dem einen Flug nur die Rückbuchung und auf dem anderen den Hinflug in Anspruch nehmen wollte. Ein anderer Fluggast hatte eine Luftreise von Kairo nach Sao Paulo über Frankfurt am Main gebucht, obwohl er erst in Deutschland zusteigen wollte; das Weiterflug-Ticket ab Kairo wurde nämlich billiger verkauft als der Direktflug von Frankfurt aus. In beiden Fällen verweigerte die Lufthansa die Beförderung.

Nach Ansicht der Richter sei es keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile eines als Gesamtleistung verkauften Flugtickets in Anspruch zu nehmen. Die Fluggesellschaft dürfe ihre Flüge zu einem bestimmten, von ihr festgelegten Preis offerieren - wobei sie sich dabei nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch dem Reisetag und den Marktverhältnissen am Abflugort orientieren könne, erklärte die Anwaltshotline das Urteil. Die Fluglinie legt damit die Konditionen fest, zu denen sie den Fluggast an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Zielflughafen befördern will. Sie muss dann den Fluggast nicht zu einem niedrigeren Preis auf der gleichen Strecke reisen lassen und darf das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur verhindern. Das sei auch im Interesse aller übrigen Passagiere. (ar/nic)